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mit Reduzierung*ohne Reduzierung*
Gerichtsgebühren**
Anwaltsgebühren
Gesamt

* Manchmal nehmen die Gerichte eine Kürzung des Gegenstandswertes (Bemessungsgrundlage für die Kosten) bei einer einvernehmlichen Scheidung um ca. 30 % auf Antrag vor, was zu einer Reduzierung der Kosten führen kann. Eine Garantie kann hierfür jedoch nicht abgegeben werden, da dies im Ermessen des Gerichts steht!

** Der Betrag entspricht Ihrem hälftigen Anteil an den Gerichtskosten. Damit das Gericht tätig wird, müssen aber bei diesem als Vorschuss die gesamten Gerichtskosten eingezahlt werden. Bei Abschluss des Verfahrens werden die Gerichtskosten auf Antrag auf die Eheleute hälftig aufgeteilt. Sollte der hälftige Anteil beim gegnerischen (ehemaligen) Ehepartner nicht einbringlich sein oder der hälftige Anteil nicht durch Sie eingefordert werden, fallen die selbst zu tragenden Gerichtskosten doppelt so hoch aus, als angezeigt.